Welche Bäume sind besondere Bäume, für die verschärfte Regelungen gelten?

04. März 2009

Laut der Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin vom 2. Februar 1982, geändert im September 2004 und im Oktober 2007, gelten verschärfte Regelungen für alle Laubbäume, von den Nadelgehölzen nur für die Waldkiefer (Pinus sylvestris). Nicht geschützt sind Obstbäume, außer Walnuss und Türkische Baumhasel.

Im Land Brandenburg gilt die Brandenburgische Baumschutzverordnung (Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen im Land Brandenburg, BbgBaumSchV) vom 29.04.2004.  Auf Grund dieser Verordnung werden Bäume im Land Brandenburg als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt, wenn sie einen Stammumfang von mehr als 60 cm haben (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 Zentimetern).

Auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten sind nur noch folgende Bäume geschützt: Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 Meter Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 Zentimetern aufweisen (das entspricht einem Stammdurchmesser von 60 Zentimetern).

Ausgenommen von dem Schutz sind auch:

  • Obstbäume, Pappeln, Baumweiden sowie abgestorbene Bäume innerhalb des besiedelten Bereichs
  • gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baumnutzungsverordnung
  • Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes

Unberührt bleibt der Schutz von Nist-, Brut- und Lebensstätten wild lebender Tiere nach den §§ 34 Nr. 1 und 3 und 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes. Besonders wird darauf hingewiesen, daß auch abgestorbene Bäume als Lebensraum anzusehen sind, und nicht ohne eine Genehmigung gefällt werden dürfen.

Für Waldbäume gelten andere gesetzliche Bestimmungen, z.B. das Waldgesetz des Landes Brandenburg.

Auf das Einholen einer Genehmigung kann nur verzichtet werden, „wenn eine unverzügliche Beseitigung von Bäumen oder ihre Veränderung zur Abwendung von akuten Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Bürger oder für Sachen von bedeutendem Wert notwendig ist“. Die Beseitigung ist der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich, schriftlich und mit Begründung anzuzeigen. Der gefällte Baum ist mindestens 10 Tage nach der Mitteilung zur Kontrolle aufzuheben.